Norm
StPO §57 ARechtssatz
Wenn der Ankläger die Anklage in der Hauptverhandlung auf einen neuen Anschuldigungspunkt ausdehnt, das Gericht jedoch das Urteil auf den ursprünglichen Gegenstand der Anklage beschränkt, hat es dem Ankläger nach dem § 263 Abs 2 StPO die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten. Diese zum Gegenstand eines Ausscheidungsbeschlusses nach dem § 57 StPO zu machen, entspricht nicht dem Gesetze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0096950Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017