Norm
ABGB §483Rechtssatz
Wurde in einem Vertrage der vom Dienstbarkeitsberechtigten zur Erhaltung der dienstbaren Sache ab 1907 jährlich zu entrichtende Betrag ein für allemal mit einer bestimmten Geldsumme in Kronen festgesetzt, so ist die Aufwertung dieses Betrages in dem Sinne zulässig, daß sowohl die Höhe des tatsächlichen durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes in Verbindung mit der Größe des Anteils des Berechtigten an der Nutzung als auch der aus der Umrechnung der Goldkrone zum Schilling sich ergebende Betrag eine Höchstgrenze bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0015182Dokumentnummer
JJR_19350409_OGH0002_0030OB00276_3500000_001