Norm
EO §17Rechtssatz
Die Klage des Zwangsverwalters, mit der das Urteil begehrt wird, der Beklagte sei schuldig, in die Ausfolgung von Mietzinsbeträgen an den Kläger einzuwilligen, die der Verpflichtete vor ihrer Fälligkeit und vor Einleitung der Zwangsverwaltung dem Beklagten abgetreten hat und die dann die Mieter gemäß § 1425 ABGB zu Gericht erlegt haben, gehört nicht vor das Exekutionsgericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0000635Dokumentnummer
JJR_19350409_OGH0002_0030OB00291_3500000_001