RS OGH 1935/4/9 3Ob291/35

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Veröffentlicht am 09.04.1935
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Norm

EO §17

Rechtssatz

Die Klage des Zwangsverwalters, mit der das Urteil begehrt wird, der Beklagte sei schuldig, in die Ausfolgung von Mietzinsbeträgen an den Kläger einzuwilligen, die der Verpflichtete vor ihrer Fälligkeit und vor Einleitung der Zwangsverwaltung dem Beklagten abgetreten hat und die dann die Mieter gemäß § 1425 ABGB zu Gericht erlegt haben, gehört nicht vor das Exekutionsgericht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 291/35
    Entscheidungstext OGH 09.04.1935 3 Ob 291/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0000635

Dokumentnummer

JJR_19350409_OGH0002_0030OB00291_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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