RS OGH 1935/4/10 3Ob298/35, 7Ob163/10m

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Veröffentlicht am 10.04.1935
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Norm

ABGB §1425 VA

Rechtssatz

Die "anderen" wichtigen Gründe des § 1425 ABGB, die den Schuldner berechtigen, die abzutragende Sache bei Gericht zu hinterlegen, müssen nicht in der Person des Gläubigers gelegen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0033539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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