RS OGH 1935/4/26 1Ob288/35

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Veröffentlicht am 26.04.1935
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Norm

EO §331 E
EO §341
KO §1

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Ausübung eines bebundenen Gewerbes hat derzeit einen Vermögenswert, ist der Exekution unterworfen und gehört zur Konkursmasse. Der Masseverwalter kann mit Zustimmung des Konkursgerichtes (Konkurskommissärs) eine solche Gewerbeberechtigung auch gegen den Willen des Gemeinschuldners gegen ein von einem Dritten zu leistendes Entgelt unter der Bedingung zurücklegen, daß die Gewerbebehörde die Berechtigung diesem Dritten verleihe.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 288/35
    Entscheidungstext OGH 26.04.1935 1 Ob 288/35
    SZ 17/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0004249

Dokumentnummer

JJR_19350426_OGH0002_0010OB00288_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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