Norm
EO §331 ERechtssatz
Die Berechtigung zur Ausübung eines bebundenen Gewerbes hat derzeit einen Vermögenswert, ist der Exekution unterworfen und gehört zur Konkursmasse. Der Masseverwalter kann mit Zustimmung des Konkursgerichtes (Konkurskommissärs) eine solche Gewerbeberechtigung auch gegen den Willen des Gemeinschuldners gegen ein von einem Dritten zu leistendes Entgelt unter der Bedingung zurücklegen, daß die Gewerbebehörde die Berechtigung diesem Dritten verleihe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0004249Dokumentnummer
JJR_19350426_OGH0002_0010OB00288_3500000_001