Norm
AO §15Rechtssatz
Der Anspruch der geschiedenen Gattin auf den durch das Scheidungsübereinkommen oder durch gerichtlichen Vergleich bestimmten Unterhalt ist, wenn er als abänderbar im Sinne des Judikates Nr 244 zu betrachten ist, als ein aus dem Gesetze gebührender Unterhaltsanspruch (§ 1 Abs 3 KO) anzusehen und wird durch das Ausgleichsverfahren nicht berührt (§ 15 AO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0051492Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021