Norm
VersVG §33Rechtssatz
Nach § 127 VersVG kommt dem Pfandgläubiger die Stellung eines selbständigen Bezugsberechtigten zu. Eine im Sinne des § 20 Abs 2 VersVG vereinbarte Ausschlußfrist beginnt gegen den Pfandgläubiger erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der von ihm gegen die Versicherungsgesellschaft erhobene Anspruch von dieser abgelehnt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0080164Dokumentnummer
JJR_19350517_OGH0002_0010OB00370_3500000_001