Norm
StPO §57 Abs2 ARechtssatz
Die im § 57 Abs 2 StPO vorgesehene Erklärung des Anklägers ist nur bezüglich solcher strafbarer Handlungen vorgeschrieben, bezüglich deren eine Anklage noch nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0097232Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009