RS OGH 1935/5/20 5Os283/35

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Veröffentlicht am 20.05.1935
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Norm

StPO §57 A

Rechtssatz

Auch ein bereits mit der Erledigung der Anklage befaßter Gerichtshof ist berechtigt, einen Ausscheidungsbeschluß nach dem § 57 StPO zu fassen.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 283/35
    Entscheidungstext OGH 20.05.1935 5 Os 283/35
    Veröff: SSt XV/38

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0097181

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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