Norm
StPO §57 ARechtssatz
Auch ein bereits mit der Erledigung der Anklage befaßter Gerichtshof ist berechtigt, einen Ausscheidungsbeschluß nach dem § 57 StPO zu fassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0097181Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009