Norm
EO §65 CRechtssatz
Wurde vom Exekutionsgerichte auf Antrag des betreibenden Gläubigers eine Neubestimmung des Schätzwertes angeordnet und zur Einvernehmung des mit der Besichtigung der Liegenschaft beauftragten Sachverständigen eine Tagsatzung anberaumt, so ist gegen diesen Beschluß ein Rekurs zulässig. Der Gläubiger ist berechtigt, sich gegen einen Schätzwert zu wehren, der sich so geändert hat, daß die Durchführung der Versteigerung und damit die dem Gläubiger gebührende Befriedigung in Frage gestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0002302Dokumentnummer
JJR_19350528_OGH0002_0030OB00425_3500000_001