RS OGH 1935/5/29 3Ob322/35, 10Ob149/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1935
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Norm

JN §55

Rechtssatz

Zerfällt eine Geldforderung infolge Erbganges oder Abtretung in mehrere Teile, so bleibt jede Teilforderung selbständig, auch wenn die Teile wieder in einer Hand vereinigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0046482

Dokumentnummer

JJR_19350529_OGH0002_0030OB00322_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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