Norm
JN §88 Abs1 ARechtssatz
Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes wird dadurch, daß der Käufer einen Bestellschein mit dem Vermerk "zahlbar und klagbar am Fakturenausstellungsorte" unterschrieb, nicht begründet. Ein Gegenschein mit dem Vermerk "gestempelte Faktura folgt" begründet nicht den Fakturengerichtsstand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0046727Dokumentnummer
JJR_19350625_OGH0002_0020OB00479_3500000_001