RS OGH 1935/6/25 2Ob479/35

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Veröffentlicht am 25.06.1935
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Norm

JN §88 Abs1 A

Rechtssatz

Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes wird dadurch, daß der Käufer einen Bestellschein mit dem Vermerk "zahlbar und klagbar am Fakturenausstellungsorte" unterschrieb, nicht begründet. Ein Gegenschein mit dem Vermerk "gestempelte Faktura folgt" begründet nicht den Fakturengerichtsstand.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 479/35
    Entscheidungstext OGH 25.06.1935 2 Ob 479/35
    Veröff: SZ 17/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0046727

Dokumentnummer

JJR_19350625_OGH0002_0020OB00479_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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