RS OGH 1935/7/4 2Ob499/35, 4Ob61/97t, 6Ob41/03b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1935
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Norm

ZPO §583

Rechtssatz

Wenn Schiedsrichter, die das Amt vorbehaltlos angenommen haben, nachträglich die Ausübung ihres Amtes von dem im Schiedsvertrage nicht vorgesehenen Erlage eines Kostenvorschusses abhängig machen, so kann Außerkraftsetzung des Schiedsvertrages begehrt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 499/35
    Entscheidungstext OGH 04.07.1935 2 Ob 499/35
    Veröff: SZ 17/112
  • 4 Ob 61/97t
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 4 Ob 61/97t
    Vgl auch; Beisatz: In einem solchen Verfahren hat das Gericht nur zu prüfen, ob die Schiedsrichter ihre Tätigkeit verweigern, nicht aber auch, ob die Verweigerung berechtigt ist oder nicht. (T1)
  • 6 Ob 41/03b
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 41/03b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Untätigkeit der Schiedsrichter wegen Nichterlags des aufgetragenen Kostenvorschusses hebt die Streitanhängigkit der Sache beim Schiedsgericht mangels abweichender Vereinbarung nicht auf. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0045038

Dokumentnummer

JJR_19350704_OGH0002_0020OB00499_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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