Norm
EO §216 IIIaRechtssatz
Die Gebühren, die im Verfahren wegen Zwangsversteigerung von Liegenschaften für einen das Armenrecht geniessenden betreibenden Gläubiger aus dem Amtsverlage des Exekutionsgerichtes vorgeschossen wurden, können nicht aus dem Meistbot als Vorzugspost zugewiesen werden. Die Vorschrift des § 286 Abs 2 EO gilt nicht für die Verteilung des Meistbotes von Liegenschaften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0003257Dokumentnummer
JJR_19350717_OGH0002_0010OB00539_3500000_001