RS OGH 1935/7/17 1Ob539/35

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Veröffentlicht am 17.07.1935
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Norm

EO §216 IIIa
EO §286

Rechtssatz

Die Gebühren, die im Verfahren wegen Zwangsversteigerung von Liegenschaften für einen das Armenrecht geniessenden betreibenden Gläubiger aus dem Amtsverlage des Exekutionsgerichtes vorgeschossen wurden, können nicht aus dem Meistbot als Vorzugspost zugewiesen werden. Die Vorschrift des § 286 Abs 2 EO gilt nicht für die Verteilung des Meistbotes von Liegenschaften.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 539/35
    Entscheidungstext OGH 17.07.1935 1 Ob 539/35
    SZ 17/117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0003257

Dokumentnummer

JJR_19350717_OGH0002_0010OB00539_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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