Norm
StGB §77Rechtssatz
Tötung auf Verlangen liegt vor, wenn die Handlung, die unmittelbar den Tod eines anderen herbeiführt, auf dessen ausdrückliches und ernstliches Verlangen vom Täter selbst unternommen wird. Mitwirkung am Selbstmord hat zur Voraussetzung, daß der Täter einen anderen dazu verleitet, die Handlung, die unmittelbar dessen Tod herbeiführen soll, selbst zu unternehmen, oder daß er die Unternehmung einer solchen Handlung auf irgendeine Weise ermöglicht oder erleichtert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0092179Dokumentnummer
JJR_19350904_OGH0002_0040OS00418_3500000_001