Norm
ZPO §596Rechtssatz
Für die Bestimmung der Nationalität eines Schiedsspruches ist der Ort, an dem das Schiedsgericht seinen Sitz hatte, nur dann maßgebend, wenn das Schiedsgericht an einem Ort getagt hat, der von den Parteien bei Abschluß des Schiedsvertrages ins Auge gefaßt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0045132Dokumentnummer
JJR_19350913_OGH0002_0010OB00694_3500000_001