RS OGH 1935/9/13 1Ob694/35

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Veröffentlicht am 13.09.1935
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Norm

ZPO §596

Rechtssatz

Für die Bestimmung der Nationalität eines Schiedsspruches ist der Ort, an dem das Schiedsgericht seinen Sitz hatte, nur dann maßgebend, wenn das Schiedsgericht an einem Ort getagt hat, der von den Parteien bei Abschluß des Schiedsvertrages ins Auge gefaßt war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 694/35
    Entscheidungstext OGH 13.09.1935 1 Ob 694/35
    Veröff: SZ 17/123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0045132

Dokumentnummer

JJR_19350913_OGH0002_0010OB00694_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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