RS OGH 1935/9/24 3Ob590/35, 8Ob637/86

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Veröffentlicht am 24.09.1935
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Norm

ABGB §1425 VIII
EO §325
Geo §309

Rechtssatz

Wurde der Anspruch auf Ausfolgung von bei Gericht erlegten Gegenständen gepfändet, so steht dem Erlagsgericht keine Prüfung über die Wirksamkeit dieses Pfandrechtes zu und es darf vor Einstellung der Exekution nicht in die Ausfolgung willigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0004297

Dokumentnummer

JJR_19350924_OGH0002_0030OB00590_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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