Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
Wurde der Anspruch auf Ausfolgung von bei Gericht erlegten Gegenständen gepfändet, so steht dem Erlagsgericht keine Prüfung über die Wirksamkeit dieses Pfandrechtes zu und es darf vor Einstellung der Exekution nicht in die Ausfolgung willigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0004297Dokumentnummer
JJR_19350924_OGH0002_0030OB00590_3500000_001