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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1996 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth, Dr. Strohmayer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der M in S, vertreten durch Dr. Reinhard Anderle, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Jahnstraße 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 15. Juni 1999, Zl. St 291-2/98, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführerin wurde am 14. März 1996 eine Waffenbesitzkarte zum Erwerb und zum Besitz einer Faustfeuerwaffe ausgestellt; am 14. Februar 1997 wurde diese Berechtigung auf zwei Faustfeuerwaffen erweitert.
Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach verbot der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24. November 1998, gestützt auf § 12 des Waffengesetzes 1996 (WaffG 1996), mit sofortiger Wirkung den Besitz von Waffen und Munition und sprach gleichzeitig aus, dass der Beschwerdeführerin die Waffenbesitzkarte entzogen werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass ein Ausspruch darüber, dass die Waffenbesitzkarte entzogen werde, zu entfallen habe.
Als entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde fest, dem Gatten der Beschwerdeführerin (siehe diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/20/0085) sei mit Bescheid vom 24. September 1998 der Besitz von Waffen und Munition verboten worden; dieser Bescheid sei ab dem Zeitpunkt seiner Zustellung rechtswirksam und nach Abweisung einer dagegen eingebrachten Berufung mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 1999 ungeachtet einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig. Das von der Erstbehörde gegen die Beschwerdeführerin erlassene Waffenverbot gründe sich darauf, dass ihr nicht zugetraut werde, ihren Gatten davon abzuhalten, in den Besitz von Waffen zu gelangen, die der Beschwerdeführerin gehörten bzw. von dieser verwahrt würden. Dafür gebe es mehrere Anhaltspunkte:
Anlässlich der Beantragung der Waffenbesitzkarte habe die Beschwerdeführerin angegeben, einem Schießklub beitreten zu wollen; sie habe aber die Frage, welchem Schießklub sie beitreten wolle, nicht beantworten können. Bei der Antragstellung hinsichtlich der Erweiterung der Waffenbesitzkarte habe sie lediglich angegeben, dass sie sich bereits betreffend einer Aufnahme in einen Schießklub mit einem Verantwortlichen in Verbindung gesetzt habe.
Überprüfungen der Verwahrung der Faustfeuerwaffen bei der Beschwerdeführerin seien an mehreren Tagen durchgeführt worden. Am 18. März 1997 sei eine Pistole in einem versperrten Safe in einem Raum neben dem Wohnzimmer gelegen. Der Schlüssel für diesen Safe sei in einem unversperrten Küchenkästchen gelegen, somit für den Gatten und auch für die älteren beiden Kinder jederzeit erreichbar gewesen. In der Pistole sei ein Magazin mit fünf Patronen gesteckt. Neben dem Safe seien frei zugänglich ein Luftdruckgewehr und ein Kleinkalibergewehr gelegen, wobei an dem Kleinkalibergewehr ebenfalls ein Magazin mit mehreren Patronen angesteckt gewesen sei. Diese Gewehre seien nicht nur für den Ehegatten der Beschwerdeführerin, sondern auch für die im Nebenraum spielenden Kinder im damaligen Alter von 3 bzw. 4 1/2 Jahren frei zugänglich gewesen; gefährdet sei auch der zum damaligen Zeitpunkt 8 Monate alte Sohn gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juni 1997 daraufhin aufgefordert, auf eine "100% sichere" Aufbewahrung der Waffen größtes Augenmerk zu legen.
Bei einer weiteren Überprüfung am 20. August 1997 sei die Faustfeuerwaffe im obersten Fach des versperrten Safes vorgefunden worden, der Schlüssel für diesen Safe sei auf einem über 2 m hohen Sims im Schlafzimmer gelegen. Der Aufbewahrungsort des Schlüssels sei nach Angaben der Beschwerdeführerin dem Gatten nicht bekannt, doch sei der Schlüssel für diesen leicht erreichbar gewesen. Im unteren Fach des Safes seien das leere Magazin sowie eine unbekannte Anzahl Munition gelegen. Das Luftdruckgewehr sowie das Kleinkalibergewehr seien in einem versperrbaren Schrank im Schlafzimmer aufbewahrt und für die Kinder ebenfalls nicht erreichbar gewesen. Der Ehegatte hätte jedoch ohne Weiteres zu den Gewehren gelangen können.
Eine weitere Überprüfung am 26. August 1998 habe ergeben, dass die Faustfeuerwaffe mit insgesamt ca. 300 Stück Munition ungeladen im versperrten Tresor gelegen sei. Der Schlüssel zum Tresor sei im ca. 2 m daneben stehenden Kühlschrank gelegen. Er sei somit sowohl für den Ehegatten der Beschwerdeführerin als auch für die älteren Kinder problemlos zu erreichen gewesen. Hinsichtlich des Kleinkalibergewehrs und des Luftdruckgewehrs habe die Beschwerdeführerin angegeben, diese seien sicher im Schlafzimmer verwahrt, hätte aber den Beamten den Zutritt ins Schlafzimmer verweigert. Auf Befragen habe sie auch angegeben, bislang noch keinem Schützenklub beigetreten zu sein. Nach Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach seien die Waffen, die Munition und die Waffenbesitzkarte beschlagnahmt worden, wobei sich herausgestellt habe, dass die beiden Langwaffen im Schlafzimmer in einem unversperrten Holzschrank aufbewahrt gewesen seien. Beide Waffen seien ungeladen gewesen, jedoch seien ca. 350 Schuss Kleinkalibermunition neben den Waffen gelegen. Beim Eintreffen der Beamten hätten sich alle 4 Kinder in diesem Schlafzimmer aufgehalten.
Hinsichtlich der mangelhaften Verwahrung der Waffen habe die Beschwerdeführerin angegeben, der Gatte könne den Schlüssel im Kühlschrank nicht finden, weil ihm jene Lebensmittel, die in diesem Kühlschrank aufbewahrt würden, nicht schmeckten und er daher nie in diesen Kühlschrank schaue. Auf den Hinweis, dass nicht nur der Gatte, sondern auch die Kinder Zugriff zu diesem Schlüssel hätten, habe die Beschwerdeführerin erwidert, dass die Kinder gar nicht in der Lage wären, den Tresor aufzusperren. Dessen ungeachtet sei es dem jüngeren, etwa 4-jährigen Sohn, gelungen, den Tresor mit dem Schlüssel zu öffnen.
Im Ermittlungsverfahren vor der Behörde erster Instanz seien zwei Gendarmeriebeamte zeugenschaftlich vernommen worden. Der Gendarmeriebeamte L. habe bei seiner Vernehmung angegeben, im Zuge der am 26. August 1998 erfolgten Waffenabnahme habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten ein Telefongespräch geführt und dabei in Anwesenheit der beiden Beamten gesagt, sie wolle in Zukunft mit Waffen nichts mehr zu tun haben, bei ihr bestehe kein Interesse mehr an Waffen. Nach Ansicht des Beamten habe der Ehegatte die Beschwerdeführerin jedoch umgestimmt. Im Übrigen seien die Umstände der Verwahrung der Waffen bzw. des Safeschlüssels durch diesen Zeugen nochmals bestätigt worden.
Auch der Gendarmeriebeamte P. habe in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung ausgeführt, bei allen Überprüfungen und Amtshandlungen bei der Beschwerdeführerin habe er den Eindruck gehabt, diese habe selbst kein wirkliches Interesse an den Waffen. Er sei sich immer sicher gewesen, hinter der ganzen Waffenangelegenheit der Familie der Beschwerdeführerin stehe allein der Ehegatte. Die Beamten hätten übereinstimmend ausgeführt, es bestehe seitens des Gendarmeriepostens großes Interesse daran, dass sich im Hause der Beschwerdeführerin keinerlei Waffen mehr befänden. Sämtlichen Beamten sei die Familie bekannt und hegten diese größte Befürchtung, dass es bei einem Waffenbesitz im Hause der Beschwerdeführerin einmal zu größeren Ausschreitungen und Zwischenfällen mit Waffen kommen werde. Immerhin hätten sich in einem Nebenfach des unversperrten Schlafzimmerschrankes eine halbautomatische Schusswaffe und 350 Stück Munition befunden, sowie auch noch 297 Stück Munition 9 mm Para im Waffensafe.
Schließlich stellte die belangte Behörde noch fest, beim Bezirksgericht Neufelden sei am 19. November 1998 eine Verhandlung gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz durchgeführt worden, welche mit der Bestrafung des Ehegatten geendet habe. Wie der Richter in einem Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach angeführt habe, hätte nach seinem Eindruck der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Zuge der Hauptverhandlung weder das Gericht noch auch das Verfahren ernst genommen. Es scheine auch so zu sein, dass die Beschwerdeführerin das machen müsse, was ihr Ehegatte anschaffe. Es wäre daher verwunderlich, wenn die Beschwerdeführerin ihrem Ehegatten den Zugang zu den im Haus verwahrten Waffen verwehren könne. Diese Bemerkung habe die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 11. Mai 1999 auf Voreingenommenheit des Richters zurück geführt.
Rechtlich erwog die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nicht nur die Annahme, dass eine Person selbst von einer Waffe missbräuchlich Gebrauch machen werde, sondern auch die Annahme, dass die Person missbräuchlich einer anderen Person Zugang zu einer Waffe gewähren könnte, rechtfertige die Erlassung eines Waffenverbotes. Weil gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin ein Waffenverbot bestehe, wäre es eine gesetzwidrige und somit missbräuchliche Verwendung von Waffen, wenn ihm solche durch die Beschwerdeführerin überlassen werden würden. Nach Auffassung der Berufungsbehörde, die sich aus den bereits geschilderten Anhaltspunkten ergebe, besäße die Beschwerdeführerin Schusswaffen lediglich "stellvertretend" für ihren Ehegatten. Die angebliche Freude am Schießsport scheine tatsächlich nicht zu bestehen, weil die Beschwerdeführerin sonst wohl doch einem Schießklub beigetreten wäre. Die Beschwerdeführerin bestreite zwar, sich von ihrem Gatten beeinflussen zu lassen, doch zeige das vom Gendarmeriebeamten L. geschilderte Telefonat, dass dies offenbar nicht zutreffe. Auch der Richter des Bezirksgerichtes Neufelden sei als Außenstehender zu derselben Auffassung gelangt. Die Besorgnis der Gendarmeriebeamten werde bestätigt, wenn sich ein von früheren Vorfällen Unbeeinflusster, wie eben der Richter des Bezirksgerichtes, veranlasst sehe, die Waffenbehörde auf ihm bedenklich erscheinende Umstände hinzuweisen, nämlich dass die Beschwerdeführerin das zu tun hätte, was ihr ihr Ehegatte anschaffe, und es verwunderlich wäre, wenn sie ihrem Ehegatten den Zugang zu Waffen, die im Hause verwahrt seien, verwehren könnte.
Wenn man dazu noch berücksichtige, dass die Schusswaffen bzw. der Schlüssel zu den entsprechenden Behältnissen nicht in einer Art verwahrt gewesen seien, dass nicht auch andere Familienmitglieder dazu Zugang gehabt hätten, dann müsse auch die Berufungsbehörde zu der Auffassung kommen, dass die Beschwerdeführerin insofern missbräuchlich Waffen verwenden und damit in weiterer Folge sogar Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden könnte, als sie ihrem Ehegatten den Zugang zu Schusswaffen ermöglichen könnte bzw. dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass sie sich einem Verlangen ihres Ehegatten nach dem Besitz von Waffen widersetzen könnte. Damit lägen aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes gegen die Beschwerdeführerin vor; das Verbot zu erlassen, sei die zwingende gesetzliche Folge. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei lediglich dahingehend zu korrigieren gewesen, dass ein eigener Ausspruch darüber, dass die Waffenbesitzkarte entzogen werde, im Spruch des Bescheides zu unterbleiben habe. Waffenrechtliche Urkunden würden mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes kraft Gesetzes als entzogen gelten (§ 12 Abs. 3 Z. 2 WaffG 1996); die Entziehung sei somit eine gesetzliche Folge des Waffenverbotes, ohne dass der Betroffene darauf Einfluss nehmen könnte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, erwogen:
§ 12 Abs. 1 WaffG 1996 lautet:
"§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient diese Bestimmung der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist "gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch") von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0149, mwN). Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0279, mwN).
Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe nicht restriktiv auszulegen (vgl. insoweit das Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0255). Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes (vgl. das schon erwähnte Erkenntnis vom 24. Februar 2000; ob an der dort angeführten, nicht zum geltenden Gesetz ergangenen Vorjudikatur auch insoweit, als darin nicht auf die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung durch den Dritten abgestellt wurde, festzuhalten ist, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen).
Die Verhängung eines Waffenverbotes ist im vorliegenden Fall daher jedenfalls rechtmäßig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, die Beschwerdeführerin gewähre ihrem Ehegatten Zugang zu ihren Waffen und der Ehegatte werde diese Waffen missbräuchlich verwenden.
Zur Befürchtung, ihr Ehegatte werde Waffen missbräuchlich verwenden, weist die Beschwerdeführerin lediglich darauf hin, ihr Ehegatte habe bei den seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten "keine Aggressionshandlungen im Zusammenhang mit Waffen oder Androhung mit Waffengewalt" gesetzt. Mit diesem Vorbringen gelingt es ihr aber nicht, diese Gefährlichkeitsprognose zu erschüttern, weil eine solche Prognose keine Aggressionshandlungen im Zusammenhang mit Waffengewalt voraussetzt; vielmehr kommen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Grundlage für eine Gefährlichkeitsprognose alle Tatsachen in Betracht, die in sachlicher Weise den Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die dem Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungsweisen auf Grund der daraus ableitbaren Aggressionstendenz diesen Schluss nicht rechtfertigten, kann den Verwaltungsakten nicht entnommen werden und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Der Beschwerde gelingt es somit nicht, die Annahme der belangten Behörde, der Ehegatte der Beschwerdeführerin werde Waffen missbräuchlich verwenden, zu erschüttern.
Den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde hinsichtlich der Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten bzw. zur Annahme, sie werde ihrem Ehegatte Zugang zu ihren Waffen gewähren, tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde schließlich überhaupt nicht entgegen. Die von der belangten Behörde in schlüssiger und widerspruchsfreier Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin, die selbst nie ernsthaft Interesse an Waffen besessen habe, ihrem Ehegatten den Zugang zu ihren Waffen nicht verwehren würde, bietet ausreichend Grundlage für die Annahme, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin jederzeit in den Besitz der Waffen der Beschwerdeführerin gelangen könnte. Die Frage der Verwahrung der Waffen ist in diesem Zusammenhang von gänzlich untergeordneter Bedeutung, weil - ausgehend von der Beeinflussbarkeit der Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten - auch eine sichere Verwahrung der Waffen keinen Schutz davor böte, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehegatten nach entsprechender Aufforderung nicht schließlich doch ihre Waffen aushändigen würde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. November 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200400.X00Im RIS seit
11.03.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013