RS OGH 1935/10/8 3Ob622/35, 3Ob521/81

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Veröffentlicht am 08.10.1935
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Norm

EO §65 B
EO §222

Rechtssatz

Dem Eigentümer der mithaftenden, aber nicht mitversteigerten Liegenschaftshälfte steht kein Rekursrecht gegen den Beschluß zu, womit ein Ersatzanspruch nach § 222 EO festgestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 622/35
    Entscheidungstext OGH 08.10.1935 3 Ob 622/35
    SZ 17/136
  • 3 Ob 521/81
    Entscheidungstext OGH 24.06.1981 3 Ob 521/81
    Vgl; Beisatz: Da der Ersatzanspruch nach § 222 EO im Meistbotverteilungsverfahren ohne Anhörung des Eigentümers der nicht versteigerten, aber mithaftenden Liegenschaft festzustellen ist, kann dieser in einer Löschungsklage oder in Verteidigung gegen die Zahlungsklage des Pfandgläubigers geltend machen, daß es dem Ersatzanspruch an den gesetzlichen Voraussetzungen oder einem rechtlichen Inhalt fehlt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0002249

Dokumentnummer

JJR_19351008_OGH0002_0030OB00622_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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