Norm
EO §65 BRechtssatz
Dem Eigentümer der mithaftenden, aber nicht mitversteigerten Liegenschaftshälfte steht kein Rekursrecht gegen den Beschluß zu, womit ein Ersatzanspruch nach § 222 EO festgestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0002249Dokumentnummer
JJR_19351008_OGH0002_0030OB00622_3500000_001