Norm
ABGB §934Rechtssatz
Der Pächter kann auch nach Auflösung des Pachtvertrages der Klage des Verpächters auf Bezahlung des Pachtzinses die Einrede der Verletzung über die Hälfte entgegensetzen und verlangen, daß der Wert der von ihm bezogenen Früchte gegen den bereits bezahlten Pachtzins aufgerechnet werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0024095Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021