Norm
GenG §31Rechtssatz
Eine Statutenbestimmung, wonach die Vollversammlung, abgesehen von dem Falle des § 32, bei Anwesenheit einer geringeren Anzahl als eines Zehntels sämtlicher Mitglieder beschlußfähig sein soll, ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0059757Dokumentnummer
JJR_19351009_OGH0002_0020OB00652_3500000_001