RS OGH 1935/10/10 1Ob743/35

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Veröffentlicht am 10.10.1935
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Norm

ABGB §904 IV
ABGB §1154
AngG §15

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 1154 Abs 3 ABGB findet auch auf Angestellte Anwendung, die unter das AngG fallen (§ 42 AngG). Ungeachtet der vom Dienstnehmer während des Dienstverhältnisses mit dem Dienstgeber geschlossenen Vereinbarung, daß dieser den rückständigen Lohn des Dienstnehmers nur nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu bezahlen habe, tritt die Fälligkeit des Lohnes jedenfalls im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 743/35
    Entscheidungstext OGH 10.10.1935 1 Ob 743/35
    Veröff: SZ 17/140

Schlagworte

SW: Zahlungsfirst, Frist, Termin, Entgelt, Gehalt, Rückstand, Stundung, Bezüge, Ende, Auflösung, Zahlungstermin, Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0028186

Dokumentnummer

JJR_19351010_OGH0002_0010OB00743_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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