Norm
ABGB §904 IVRechtssatz
Die Vorschrift des § 1154 Abs 3 ABGB findet auch auf Angestellte Anwendung, die unter das AngG fallen (§ 42 AngG). Ungeachtet der vom Dienstnehmer während des Dienstverhältnisses mit dem Dienstgeber geschlossenen Vereinbarung, daß dieser den rückständigen Lohn des Dienstnehmers nur nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu bezahlen habe, tritt die Fälligkeit des Lohnes jedenfalls im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Zahlungsfirst, Frist, Termin, Entgelt, Gehalt, Rückstand, Stundung, Bezüge, Ende, Auflösung, Zahlungstermin, Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0028186Dokumentnummer
JJR_19351010_OGH0002_0010OB00743_3500000_001