Norm
ZPO §240 Abs3 CIIc2Rechtssatz
Die Einwendung des Vorliegens eines Vollstreckbaren Notariatsaktes ist die materiell - rechtliche Einrede der verglichenen Rechtssache und nicht die prozeßhindernde Einrede der Rechtskraft der Entscheidung. Sie ist daher im Mandatsverfahren bei sonstigem Ausschluß in den Einwendungen geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0039976Dokumentnummer
JJR_19351029_OGH0002_0040OB00395_3500000_001