Norm
ABGB §785Rechtssatz
Gegenstand der Inventur bildet das in den Nachlass gehörige Vermögen, also trotz des Hinzurechnungsanspruches des Pflichtteilsberechtigten nicht auch die vom Erblasser verschenkten Sachen, die sich zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem Besitze befanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0007869Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017