Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der M in N, geboren am 21. August 1964, vertreten durch Mag. Werner Dax, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Techno-Park, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. August 2000, Zl. 216.261/0-VII/43/00, betreffend §§ 10 und 11 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Dem angefochtenen Bescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 21. September 1999 stellte der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Asylantrag, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 2000 gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0556, aufgehoben.
Am 17. März 2000 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Asylerstreckung im Sinn des § 10 AsylG ein.
Mit dem angefochtenen, gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2000 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Asylerstreckung gemäß den §§ 10 und 11 AsylG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass ihrem Ehegatten nicht Asyl gewährt worden sei, weshalb die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, dass einem Angehörigen Asyl gewährt worden sei, nicht vorliege.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheides dessen Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, darf über einen Asylerstreckungsantrag vor rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages jedenfalls nicht verfahrensbeendend entschieden werden. Auf Grund der mit dem obgenannten Erkenntnis erfolgten Aufhebung des den Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheides ist das Verfahren über dessen Asylantrag mit Wirkung ex tunc wieder offen. Der Bescheid, mit dem der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, ist insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen, weshalb er bereits aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig ist (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/20/0142, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführerin war abzuweisen, weil der in der genannten Verordnung festgesetzte Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand auch die gegenständlich verzeichneten Barauslagen (offenbar für Postgebühren) beinhaltet.
Wien, am 22. November 2001
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200569.X00Im RIS seit
12.03.2002