Norm
EO §294 ARechtssatz
Wurde eine vollstreckbare Forderung des Verpflichteten mehreren Gläubigern zur Einziehung überwiesen, so kann der Verpflichtete mit Ermächtigung der Überweisungsgläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0003919Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010