Norm
ABGB §806Rechtssatz
Die Erbserklärung kann selbst dann, wenn sie vom Gerichte noch nicht angenommen wurde, nicht mehr widerrufen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0015492Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2013