Norm
ZPO §577 Abs2Rechtssatz
1.) Die gültige Vereinbarung eines Schiedsgerichtes bindet auch die Rechtsnachfolger der Parteien (Zessionare).
2.) Die Bestimmung eines Genossenschaftsstatutes, daß bei Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und den Genossenschaftern ein Schiedsgericht zu entscheiden habe, dem Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes angehören, ist weder ungültig noch sittenwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0045386Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2021