Norm
ABGB §182aRechtssatz
Stirbt der Wahlvater, so behält das Kind den Anspruch gegen den ehelichen Vater auf Vertretung und Vermögensverwaltung. Bei Vorhandensein einer Wahlmutter verbleibt ihr das Erziehungsrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0048759Dokumentnummer
JJR_19360116_OGH0002_0040OB00009_3600000_001