Norm
ABGB §295Rechtssatz
Die von einem Handelsgärtner in Töpfen und anderen Behältnissen gezogenen Pflanzen sind kein Zubehör der Liegenschaft. Die in Grund und Boden verwurzelten Pflanzen sind als Zuwachs ein Bestandteil der Liegenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0002860Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019