Norm
EheG §66Rechtssatz
Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Unterhaltsforderungen sind, soweit sie das zur standesgemässen Lebenshaltung erforderliche Masse nicht überschreiten, unpfändbar. Im Ausmasse ihrer Unpfändbarkeit kann gegen sie auch nicht aufgerechnet werden. Auch der im § 1266 ABGB begründete Unterhaltsanspruch der schuldlos getrennten Ehegattin ist als gesetzlicher Unterhalt anzusehen; den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches verliert er nicht dadurch, daß er zum Gegenstand eines Vergleiches wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003881Dokumentnummer
JJR_19360122_OGH0002_0020OB01017_3500000_001