RS OGH 1936/1/28 3Ob47/36, 1Ob64/64, 8Ob580/85, 3Ob622/85, 5Ob589/88, 4Ob1549/95, 4Ob103/99x

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Veröffentlicht am 28.01.1936
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Norm

AnfO §2

Rechtssatz

Außerhalb des Konkurses liegt eine Benachteiligung der Gläubiger nicht schon dann vor, wenn eine ältere richtige Forderung bezahlt oder gesichert wird und eine jüngere Forderung durchfällt, sondern erst nach Hinzutreten besonderer konkreter Umstände, aus denen eine Benachteiligungsabsicht erkennbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0050696

Dokumentnummer

JJR_19360128_OGH0002_0030OB00047_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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