Norm
AnfO §2Rechtssatz
Außerhalb des Konkurses liegt eine Benachteiligung der Gläubiger nicht schon dann vor, wenn eine ältere richtige Forderung bezahlt oder gesichert wird und eine jüngere Forderung durchfällt, sondern erst nach Hinzutreten besonderer konkreter Umstände, aus denen eine Benachteiligungsabsicht erkennbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0050696Dokumentnummer
JJR_19360128_OGH0002_0030OB00047_3600000_001