RS OGH 1936/1/29 1Ob61/36, 6Ob713/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1936
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Norm

JN §99
ZPO §582
ZPO §596

Rechtssatz

Wurde ein Rechtsstreit zwischen zwei Ausländern, die ihren Sitz im Auslande haben, durch ein österreichisches Schiedsgericht entschieden, so kann die Klage auf Unwirksamkeit des Schiedsspruches in Österreich auch bei einem nach § 99 JN zuständigen Gerichte anhängig gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0045039

Dokumentnummer

JJR_19360129_OGH0002_0010OB00061_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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