Norm
JN §99Rechtssatz
Wurde ein Rechtsstreit zwischen zwei Ausländern, die ihren Sitz im Auslande haben, durch ein österreichisches Schiedsgericht entschieden, so kann die Klage auf Unwirksamkeit des Schiedsspruches in Österreich auch bei einem nach § 99 JN zuständigen Gerichte anhängig gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0045039Dokumentnummer
JJR_19360129_OGH0002_0010OB00061_3600000_001