RS OGH 1936/1/31 5Os138/36

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Veröffentlicht am 31.01.1936
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Norm

StPO §221a Abs1

Rechtssatz

Wenn die Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes durchgeführt worden ist, können die Rechtsmittel und Gegenausführungen rechtswirksam bei diesem Bezirksgerichte selbst dann angebracht werden, wenn die Voraussetzungen des § 221a Abs 1 StPO nicht vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 138/36
    Entscheidungstext OGH 31.01.1936 5 Os 138/36
    Veröff: SSt XVI/14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0098388

Dokumentnummer

JJR_19360131_OGH0002_0050OS00138_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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