Norm
StPO §221a Abs1Rechtssatz
Wenn die Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes durchgeführt worden ist, können die Rechtsmittel und Gegenausführungen rechtswirksam bei diesem Bezirksgerichte selbst dann angebracht werden, wenn die Voraussetzungen des § 221a Abs 1 StPO nicht vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0098388Dokumentnummer
JJR_19360131_OGH0002_0050OS00138_3600000_001