Norm
PatG 1970 §23Rechtssatz
Vorbenutzer ist nach dem § 9 PatG derjenige, der bereits zur Zeit der Anmeldung im guten Glauben die Erfindung im Inlande in Benutzung genommen oder die zu solcher Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Ob er sich des Erfindungscharakters des Gegenstandes bewußt gewesen ist, ist gleichgültig; es genügt die Tatsache der Anwendung. Gewerbsmäßigkeit der Benutzung ist keine Voraussetzung, wohl aber Betriebsmäßigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0071191Dokumentnummer
JJR_19360205_OGH0002_0040OB00001_3600000_001