Norm
3.ABGBTeilNov §153Rechtssatz
Die Anstellung als Gemeindesekretär begründet an sich noch kein öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis, es wäre denn, daß die Verleihung des Dienstpostens auf Grund von allgemeinen, durch Vereinbarung nicht abänderlichen Normen (Dienstordnung, Dienstpragmatik) erfolgte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Vertragsbediensteter, Angestellter, DienstvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0027945Dokumentnummer
JJR_19360212_OGH0002_0010OB00099_3600000_001