RS OGH 1936/2/18 3Ob129/36, 1Ob5/94, 1Ob32/95

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Veröffentlicht am 18.02.1936
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Norm

EO §382 I

Rechtssatz

Als Sicherungsmittel kommen nur solche in Betracht, die der Privatrechtssphäre angehören, nicht aber solche, die mit öffentlich - rechtlichen Vorschriften (so zum Beispiel mit den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze des Briefgeheimnisses und der PO) unvereinbar sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0004929

Dokumentnummer

JJR_19360218_OGH0002_0030OB00129_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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