Norm
PatG 1970 §23Rechtssatz
Die Voraussetzungen des § 8 des Gesetzes vom 20.02.1924, BGBl 1924/56, sind nicht nur objektiver, sondern auch subjektiver Natur. Zwischenbenützer des Erfindungsgegenstandes kann nur werden, wer den Gegenstand des Schutzrechtes im Vertrauen auf dessen Untergang in Benützung nimmt oder die zu solcher Benützung erforderlichen Veranstaltungen trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0071278Dokumentnummer
JJR_19360325_OGH0002_0040OS00277_3500000_001