RS OGH 1936/3/25 1Ob253/36, 4Ob542/68, 7Ob219/69, 5Ob24/70, 5Ob261/70, 4Ob129/97t, 1Ob280/03p, 3Ob16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1936
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1020
ABGB §1151 Ia
ABGB §1165

Rechtssatz

Der Vertrag des Rechtsanwaltes mit seinem Klienten unterliegt auch dann, wenn die Geschäftsbesorgung gegen Entgelt übernommen wurde, den Bestimmungen des 22. Hauptstückes über den Bevollmächtigungsvertrag, nicht aber denen über den Dienstvertrag oder Werkvertrag. Wurde ein Pauschalhonorar vereinbart, aber infolge Widerrufes der Vollmacht nicht die ganze bedungene Arbeit geleistet, dann kann der Machthaber nur einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars verlangen oder des empfangenen Honorars behalten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 253/36
    Entscheidungstext OGH 25.03.1936 1 Ob 253/36
    Veröff: 18/59
  • 4 Ob 542/68
    Entscheidungstext OGH 22.10.1968 4 Ob 542/68
    nur: Der Vertrag des Rechtsanwaltes mit seinem Klienten unterliegt auch dann, wenn die Geschäftsbesorgung gegen Entgelt übernommen wurde, den Bestimmungen des 22. Hauptstückes über den Bevollmächtigungsvertrag, nicht aber denen über den Dienstvertrag oder Werkvertrag. (T1) Veröff: RZ 1969,69
  • 7 Ob 219/69
    Entscheidungstext OGH 17.12.1969 7 Ob 219/69
    nur T1
  • 5 Ob 24/70
    Entscheidungstext OGH 25.02.1970 5 Ob 24/70
    nur T1
  • 5 Ob 261/70
    Entscheidungstext OGH 18.11.1970 5 Ob 261/70
    Veröff: NZ 1973,177
  • 4 Ob 129/97t
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 4 Ob 129/97t
    Ähnlich; nur T1
  • 1 Ob 280/03p
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 280/03p
  • 3 Ob 168/05k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 168/05k
    nur: Wurde ein Pauschalhonorar vereinbart, aber infolge Widerrufes der Vollmacht nicht die ganze bedungene Arbeit geleistet, dann kann der Machthaber nur einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars verlangen oder des empfangenen Honorars behalten. (T2); Beisatz: Hiebei verhält sich der vereinbarte Geschäftsbesorgungsumfang zu der bis zum Widerruf erbrachten tatsächlichen Geschäftsbesorgungsbemühung so wie das gesamt gebührende Entgelt zum angemessenen Teilentgelt. (T3)
  • 8 Ob 91/08b
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 91/08b
    Auch; Beisatz: Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Klient hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften (Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Prozessführung) in Vertretung des Klienten zum Gegenstand und ist Bevollmächtigungsvertrag, somit ein mit Vollmacht erteilter Auftrag. Auf den Vertrag des Anwalts mit seinem Klienten ist zunächst die Rechtsanwaltsordnung (RAO) anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag (§§ 1002 ff ABGB). (T4)
  • 1 Ob 219/09a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 219/09a
    Auch; nur T1; Beis ähnlich T4
  • 2 Ob 69/18p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 2 Ob 69/18p
    Vgl; nur T1; Beis wie T4
  • 4 Ob 51/19g
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 51/19g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0019392

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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