Norm
ZPO §560 ff ARechtssatz
Bei Beantwortung der Frage, ob es sich um eine Bestandsache handelt, die Bestimmung über das Verfahren in Bagatellsachen also unanwendbar sind, sind nicht nur die Angaben der Klage, sondern der gesamte Inhalt des Streites in Betracht zu ziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0044745Dokumentnummer
JJR_19360331_OGH0002_0020OB00278_3600000_001