Norm
StPO §449Rechtssatz
Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist für die Annahme, daß ein Subsidiarantrag des durch eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung in seinen Rechten Verletzten vorliegt, nicht erforderlich, daß der Verletzte, nachdem der öffentliche Ankläger die Verfolgung verweigert hat, die Erklärung abgegeben hat, er stelle den Antrag auf gesetzliche Bestrafung. Vielmehr ist diese Annahme auch dann begründet, wenn der Verletzte wegen einer solchen strafbaren Handlung eine Privatanklage eingebracht und der öffentliche Ankläger, dem dies zur Kenntnis gebracht worden ist, die Verfolgung verweigert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0101628Dokumentnummer
JJR_19360409_OGH0002_0050OS00350_3600000_001