RS OGH 1936/4/9 5Os350/36, 12Os102/92

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Veröffentlicht am 09.04.1936
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Norm

StPO §449

Rechtssatz

Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist für die Annahme, daß ein Subsidiarantrag des durch eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung in seinen Rechten Verletzten vorliegt, nicht erforderlich, daß der Verletzte, nachdem der öffentliche Ankläger die Verfolgung verweigert hat, die Erklärung abgegeben hat, er stelle den Antrag auf gesetzliche Bestrafung. Vielmehr ist diese Annahme auch dann begründet, wenn der Verletzte wegen einer solchen strafbaren Handlung eine Privatanklage eingebracht und der öffentliche Ankläger, dem dies zur Kenntnis gebracht worden ist, die Verfolgung verweigert hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 350/36
    Entscheidungstext OGH 09.04.1936 5 Os 350/36
    Veröff: SSt XVI/42
  • 12 Os 102/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 12 Os 102/92
    Vgl auch; Beisatz: Im weitgehend formfreien bezirksgerichtlichen Verfahren erlangt der Privatbeteiligte durch einfaches Verlangen nach gesetzlicher Bestrafung des Beschuldigten wegen eines bestimmten Vorfalls die Stellung des Subsidiaranklägers (SSt 16/42). (T1) Veröff: EvBl 1993/49 S 210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0101628

Dokumentnummer

JJR_19360409_OGH0002_0050OS00350_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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