Norm
PatG 1970 §43Rechtssatz
Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ist ungeachtet der Tatsache, daß sein Lizenzrecht im Patentregister nicht eingetragen wurde, neben dem Patentinhaber zur Erhebung der Einstellungsklage im Sinne des § 96 PatG 1950 berechtigt. Unter dem Verletzten im Sinne des vierten Abschnittes des PatG ist nicht bloß der Patentinhaber, sondern auch der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0071436Dokumentnummer
JJR_19360422_OGH0002_0010OB00261_3600000_001