Norm
ABGB §771Rechtssatz
Die auf Grund des Gesetzes abgegebene Erbserklärung eines Noterben, der im Testamente des Erblassers ausdrücklich enterbt wurde, ist zwar zu Gericht anzunehmen, aber das Erbrecht des Noterben erst dann als ausgewiesen zu behandeln, wenn der Nachweis der Ungültigkeit des Testamentes oder der Unrechtmäßigkeit der Enterbung erbracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0008008Dokumentnummer
JJR_19360428_OGH0002_0010OB00355_3600000_001