RS OGH 1936/4/28 1Ob355/36

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Veröffentlicht am 28.04.1936
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Norm

ABGB §771
AußStrG §122

Rechtssatz

Die auf Grund des Gesetzes abgegebene Erbserklärung eines Noterben, der im Testamente des Erblassers ausdrücklich enterbt wurde, ist zwar zu Gericht anzunehmen, aber das Erbrecht des Noterben erst dann als ausgewiesen zu behandeln, wenn der Nachweis der Ungültigkeit des Testamentes oder der Unrechtmäßigkeit der Enterbung erbracht wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 355/36
    Entscheidungstext OGH 28.04.1936 1 Ob 355/36
    SZ 18/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0008008

Dokumentnummer

JJR_19360428_OGH0002_0010OB00355_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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