RS OGH 1936/4/30 1Ob342/36, 2Ob173/33, 3Ob90/72, 3Ob81/98b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1936
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Norm

EO §172
EO §210 IIA
EO §210 IVA
EO §210 IVB
EO §210 IVC
EO §210 IVD

Rechtssatz

Der Umstand, daß zum Versteigerungstermin nur der Gesamtbetrag an rückständigen, pfandrechtlich nicht sichergestellten Steuern angemeldet wurde, ohne daß ausgewiesen worden wäre, wieviel von diesem Gesamtbetrage auf die einzelnen Liegenschaften entfalle, berechtigt nicht, die Anmeldung, weil der Vorschrift des § 172 Abs 2 EO widersprechend, als nicht erfolgt anzusehen. Es genügt, daß die Spezifizierung der auf die mehreren versteigerten Liegenschaften entfallenden Rückstände an öffentlichen Abgaben bei der Verteilungstagsatzung vorgenommen wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 342/36
    Entscheidungstext OGH 30.04.1936 1 Ob 342/36
    SZ 18/77
  • 2 Ob 173/33
    Entscheidungstext OGH 21.04.1933 2 Ob 173/33
    Ähnlich; SZ 15/116
  • 3 Ob 90/72
    Entscheidungstext OGH 31.08.1972 3 Ob 90/72
    Beisatz: Aus der Anmeldung bevorrechteter Forderungen muß sich ergeben, welche Teilbeträge von ihnen auf mehrere versteigerte Liegenschaften entfallen (RZ 1937,556). (T1)
  • 3 Ob 81/98b
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 3 Ob 81/98b
    Vgl auch; Beisatz: Der Richter hat bei der Meistbotsverteilungstagsatzung auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen (hier: Anmeldung von Vorzugsposten durch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft global statt zu jeder der sieben Massen spezifiziert). Ist die Unterlassung der Anleitung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführen, liegt kein bloßer Verfahrensmangel vor. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003010

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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