Norm
EO §172Rechtssatz
Der Umstand, daß zum Versteigerungstermin nur der Gesamtbetrag an rückständigen, pfandrechtlich nicht sichergestellten Steuern angemeldet wurde, ohne daß ausgewiesen worden wäre, wieviel von diesem Gesamtbetrage auf die einzelnen Liegenschaften entfalle, berechtigt nicht, die Anmeldung, weil der Vorschrift des § 172 Abs 2 EO widersprechend, als nicht erfolgt anzusehen. Es genügt, daß die Spezifizierung der auf die mehreren versteigerten Liegenschaften entfallenden Rückstände an öffentlichen Abgaben bei der Verteilungstagsatzung vorgenommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003010Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012