Norm
JGG 1961 §13 Abs3 BRechtssatz
Es ist ein rechtlicher Widerspruch, wenn das Gericht dem Antrage des öffentlichen Anklägers, nach dem § 13 Abs 3 JGG mit dem Ausspruche der Strafe vorzugehen, stattgibt, von der Verhängung einer Strafe jedoch mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 265 StPO absieht. (Zum JGG 1928)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0088663Dokumentnummer
JJR_19360504_OGH0002_0050OS00453_3600000_001