Norm
UWG §14 B2Rechtssatz
Verwandte Waren sind solche, die unbeschadet ihrer sonstigen Verschiedenheit dasselbe Verkehrsbedürfnis zu befriedigen bestimmt sind, mithin im Konsum einander vertreten und sich in Absatz gegenseitig beeinträchtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0079545Dokumentnummer
JJR_19360512_OGH0002_0010OB00380_3600000_003