Norm
ABGB §1431 CRechtssatz
Hat jemand im Wege der Exekution ein Afterpfandrecht an einer bücherlichen Forderung erworben, die mit einem aus dem Grundbuche nicht ersichtlichen gesetzlichen Pfandrecht nach § 19 a RAO belastet war und aus dem Meistbot den ganzen Forderungsbetrag ohne Abzug der Anwaltskosten zugewiesen erhalten, so darf er den auf das gesetzliche Pfandrecht des Anwaltes entfallenden Teilbetrag nicht für sich behalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0033625Dokumentnummer
JJR_19360603_OGH0002_0030OB00215_3600000_001