Norm
StPO §34 Abs2 ARechtssatz
Der Staatsanwalt kann eine Verfolgung, von der er nach dem § 34 Abs 2 StPO zurückgetreten ist, nur dann wieder aufnehmen, wenn er sich die Wiederaufnahme bei der Rücktrittserklärung vorbehalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0097036Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009