Norm
ZPO §532 Abs2Rechtssatz
Zuständigkeit des Berufungsgerichtes zur Entscheidung über die auf § 530 Abs 2 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage, wenn das Berufungsgericht die gleichen Feststellungen auf eine erst im Berufungsverfahren abgelegte neue oder auf eine von der Aussage in erster Instanz abweichende Zeugenaussage stützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0044556Dokumentnummer
JJR_19360610_OGH0002_0030OB00368_3600000_001