Norm
ABGB §455Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger kann trotz Bestandes eines zwangsweisen Afterpfandrechtes ob der vollstreckbaren Forderung die Exekution auf Grund eines früher erlangten Exekutionstitels wider den Verpflichteten auch ohne ausgewiesene Zustimmung des Afterpfandgläubigers führen, falls dieser keine Überweisung der Forderung erwirkt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0004231Dokumentnummer
JJR_19360616_OGH0002_0010OB00522_3600000_001